Girokonten-Text
Das Girokonto ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Kontokorrentkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs. Zahlungen werden zu Gunsten und zu Lasten des Girokontos gebucht. Das Girokonto ist rechtlich als Kontokorrentkonto zu qualifizieren, also ein Konto in laufender Rechnung nach § 355 HGB, bei dem täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Parteien zusteht, ermittelt wird. Mindestens eine der beiden Parteien muss Kaufmann sein; diese Eigenschaft wird bereits durch Kreditinstitute erfüllt, weil sie ein Handelsgewerbe nach § 1 Abs. 1 HGB betreiben.
In den seit Januar 2002 geltenden Vorschriften zum Girovertrag (§ 676 f und § 676 g BGB) finden sich auch Regelungen zum Girokonto. Danach ist das Girokonto zentraler Bestandteil des Girovertrages, denn nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676 f BGB ist das Kreditinstitut verpflichtet, für den Bankkunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge über dieses Konto abzuwickeln. Überdies hat es dem Kunden als Begünstigtem einer Überweisung die mit dieser Überweisung weitergeleiteten Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Das Girokonto kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch für Minderjährige eingerichtet werden.
Die Vorschrift des § 676 f BGB begründet in Deutschland allerdings keinen Kontrahierungszwang für Kreditinstitute, und zwar weder auf Abschluss des Giro- noch des Überweisungsvertrages. Entgegen einer weitläufigen Meinung besteht in Deutschland für viele Sparkassen kein Kontrahierungszwang, d. h. das Kreditinstitut kann unter Umständen die Eröffnung eines Kontos ablehnen.
Eine Kündigung des Girokontos ist für den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Frist möglich. Ein Kreditinstitut darf hierfür keine Gebühren erheben. Auch die kontoführende Bank hat die Möglichkeit, das Konto wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, hat jedoch bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 Wochen einzuhalten, bzw. die Belange des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen. Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn
• der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere
für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u.a.
• der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich
sind
• der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet
• die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen
Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen
vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt
wird
• nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die
Kontoführung und –nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält oder
• der Kunde auch im übrigen die Vereinbarungen nicht einhält
Girokonten dürfen durch alle Instrumente des nationalen und internationalen unbaren und baren Zahlungsverkehrs genutzt werden. Dazu besteht im Rahmen der Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Kunden ein allgemeiner Vordruckzwang. Hiernach sind insbesondere für Zahlungsverkehrszwecke die vom kontoführenden Institut zugelassenen Vordrucke zu verwenden. Hierzu gehören Barabhebungen, Bareinzahlungen, Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge oder Wertpapieraufträge.
Die meisten Aufträge müssen schriftlich, per Online-Banking oder Selbstbedienungs-Terminals erfolgen.
Aufträge im Wertpapiergeschäft sind - wegen der Zeitproblematik - auch per Telefon statthaft.
Weit verbreitet ist die Nutzung der über das Girokonto abgewickelten Debit-Karten wie der Maestro-Karte (früher Eurocheque-Karte) und Kundenkarte.
Generell müssen ohne besondere Vereinbarungen Verfügungen im Rahmen des Zahlungsverkehrs durch Kontoguthaben gedeckt sein. Das verlangt auch das Überweisungsrecht des § 676 Abs. 2 Satz 3 BGB, wonach ein zur Ausführung der Überweisung ausreichendes Guthaben vorhanden sein muss.
Vom Überziehen des Kontos spricht man, wenn das Guthaben oder eine ausdrücklich eingeräumte Kreditlinie für diese Verfügungen nicht ausreicht, die Verfügungen aber vom Kreditinstitut dennoch ausgeführt werden. Es handelt sich um eine sog. "geduldete Kontoüberziehung". Ausdrücklich eingeräumte Kredite sind insbesondere Dispositionskredite, die vertraglich vereinbart werden.
Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Kunden Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen. Dies erfolgt meist über Kontoauszugsdrucker. Zunehmend wird der Kontoauszug auch elektronisch bereitgestellt. Seit dem 1. November 2009 sind Banken verpflichtet, den Kontoauszug monatlich zur Verfügung zu stellen. In regelmäßigen Abständen (meist quartalsweise) erfolgt ein Rechnungsabschluss, in welchem Zinsen und Gebühren belastet bzw. gutgeschrieben werden.
Guthaben auf Girokonten werden üblicherweise nicht oder nur gering verzinst. Die Sollzinsen für Inanspruchnahmen von Krediten richten sich nach dem jeweiligen Preisaushang. Die Verzinsung einer Überziehung ist im Gegensatz hierzu relativ hoch, sie liegt in der Regel zwischen 7 und 15 Prozent.
Meist wird eine Kontoführungsgebühr als Pauschale oder je Buchungsposten berechnet. Die Mehrzahl der Banken bietet jedoch inzwischen auch kostenlose Girokonten an, was jedoch meistens an Bedingungen geknüpft wird, wie zum Beispiel ein regelmäßiger Geldeingang oder eine reine Online-Kontoführung. Für Schüler, Studenten und Auszubildende ist die Kontenführung ebenfalls meist kostenlos.
Im Rahmen des Kontoeröffnungsantrages (mit Schufa-Klausel), der die Grundlage des Girovertrages bildet, bestehen in Deutschland für die Geldinstitute bei der Eröffnung eines neuen Girokontos zwei gesetzliche Verpflichtungen, die die Identität des Inhabers betreffen. Nach § 154 AO ist eine Legitimationsprüfung erforderlich, die den Kreditinstituten Gewissheit über den Namen und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft. Denn niemand darf für sich oder einen Dritten ein Konto auf einen falschen oder erdichteten Namen eröffnen.
Nach § 8 Geldwäschegesetz (GwG) muss bei jeder Kontoeröffnung eine Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung abgegeben werden. Hiernach versichert der Kunde, dass die Kontoeröffnung auf eigene Rechnung erfolgt (Konto für eigene oder fremde Rechnung). Dazu muss ein gültiger Personalausweis oder ein Reisepass (z.T. mit Meldebestätigung) vorgelegt werden. Bei ausländischen Bürgern ist zudem noch eine Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorzulegen. Juristische Personen, wie eine GmbH oder ein eingetragener Verein, weisen ihre Rechtsfähigkeit durch entsprechende Dokumente (Gesellschaftsvertrag oder Handelsregister) nach. Die Vertretungsbefugnis des Vorstands, Geschäftsführers, persönlich haftenden Gesellschafters richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und ist entsprechend nachzuweisen. Die eigentliche Identifizierung geschieht durch Feststellung des Namens aufgrund des Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums und der Anschrift, soweit sie darin enthalten sind. Außerdem müssen Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises festgestellt werden. Diese Angaben hat das Institut zu notieren. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GwG sollen, soweit möglich, die zur Feststellung der Identität vorgelegten Dokumente kopiert werden. Die Legitimationsprüfung führen Geldinstitute entweder selbst durch oder sie nutzen das Postident-Verfahren der Deutschen Post AG.
Quelle: Wikipedia